Oberlandesgericht Köln, 2006-03-17, 2 ARs 34/06

2 ARs 34/06Tribunal supérieur17 mars 2006

Regest

Erspart der Verteidiger eines ausländischen Angeklagten durch den Einsatz eigener Sprachkenntnisse Kosten für Dolmetscher, ist dies bei der Frage, ob und in welcher Höhe eine Pauschvergütung zu bewilligen ist, zu berücksichtigen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 2 ARs 34/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-03-17

Aktenzeichen: 2 ARs 34/06

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2006:0317.2ARS34.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: RVG § 51

Leitsätze

Erspart der Verteidiger eines ausländischen Angeklagten durch den Einsatz eigener Sprachkenntnisse Kosten für Dolmetscher, ist dies bei der Frage, ob und in welcher Höhe eine Pauschvergütung zu bewilligen ist, zu berücksichtigen.

Tenor

Der Pflichtverteidigerin wird eine Pauschvergütung in Höhe des Betrages der Regelgebühren zuzüglich 500,00 EUR (in Worten: fünfhundert Euro) bewilligt.

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