Oberlandesgericht Köln, 2006-01-18, 2 U 113/05

2 U 113/05Tribunal supérieur18 janv. 2006

Regest

1. Wenn ein Kläger vor Klageerhebung ein obligatorisches Streitschlichtungsverfahren nicht durchgeführt hat, liegt grundsätzlich ein nicht mehr heilbares Prozeshindernis vor. 2. Die auf §§ 1004, 826 BGB oder einer schuldrechtlichen Duldungsvereinbarung gestützten nachbarrechtlichen Ansprüche unterliegen der Notwendigkeit der Durchführung eines außergerichtlichen Streitschlichtungsversuchs. 3. Art. 678 code civil ist durch § 54 Nr. 3 NachG NRW außer Kraft getreten. Der Anspruch auf Gewährung eines Lichtrechts bestimmt sich nunmehr nach § 4 NachbG.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 2 U 113/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-01-18

Aktenzeichen: 2 U 113/05

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2006:0118.2U113.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Leitsätze

Wenn ein Kläger vor Klageerhebung ein obligatorisches Streitschlichtungsverfahren nicht durchgeführt hat, liegt grundsätzlich ein nicht mehr heilbares Prozeshindernis vor.

Die auf §§ 1004, 826 BGB oder einer schuldrechtlichen Duldungsvereinbarung gestützten nachbarrechtlichen Ansprüche unterliegen der Notwendigkeit der Durchführung eines außergerichtlichen Streitschlichtungsversuchs.

Art. 678 code civil ist durch § 54 Nr. 3 NachG NRW außer Kraft getreten. Der Anspruch auf Gewährung eines Lichtrechts bestimmt sich nunmehr nach § 4 NachbG.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers vom 4. Oktober 2005 gegen das am 26. August 2005 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 O 604/04 - durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 9. Februar 2006 Stellung zu nehmen.

Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 50.000 EUR festzusetzen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu bis zum 9. Februar 2006 Stellung zu nehmen.

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