2 Ws 619/05•Oberlandesgericht Köln, 2006-01-06, 2 Ws 619/05
Oberlandesgericht Köln, 2006-01-06, 2 Ws 619/05
2 Ws 619/05Tribunal supérieur6 janv. 2006
Regest
Bei der Anrechnung einer vorweg vollzogenen Maßregel gemäß § 67 Abs .4 StGB auf das letzte Drittel einer Freiheitsstrafe bleibt Untersuchungshaft außer Betracht. Diese ist gemäß § 51 Abs.1 StGB als vor Strafhaft und Maßregelvollzug erlittene Freiheitsentziehung anzusehen (Bestätigung der Rechtsprechung des Senats, Beschluß vom 31.07.1998 - 2 Ws 386/98). Das Übermaßverbot kann im Einzelfall eine andere Reihenfolge der Anrechnung gebieten. Ein solcher Einzelfall ist nicht gegeben, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach mehrfacher Verlängerung bis zum Abbruch wegen Aussichtlosigkeit der weiteren Behandlung 2 1/2 Jahre angedauert hat.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 619/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-01-06
Aktenzeichen: 2 Ws 619/05
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2006:0106.2WS619.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: StGB §§ 51 Abs. 1, 67 Abs. 4 Satz 1
Leitsätze
Bei der Anrechnung einer vorweg vollzogenen Maßregel gemäß § 67 Abs .4 StGB auf das letzte Drittel einer Freiheitsstrafe bleibt Untersuchungshaft außer Betracht. Diese ist gemäß § 51 Abs.1 StGB als vor Strafhaft und Maßregelvollzug erlittene Freiheitsentziehung anzusehen (Bestätigung der Rechtsprechung des Senats, Beschluß vom 31.07.1998 - 2 Ws 386/98). Das Übermaßverbot kann im Einzelfall eine andere Reihenfolge der Anrechnung gebieten. Ein solcher Einzelfall ist nicht gegeben, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach mehrfacher Verlängerung bis zum Abbruch wegen Aussichtlosigkeit der weiteren Behandlung 2 1/2 Jahre angedauert hat.
Tenor
In Abänderung der angefochtenen Entscheidung wird es abgelehnt, die von dem Verurteilten in dem Verfahren 33 Js 701/01 StA Bonn erlittene Untersuchungshaft von 111 Tagen auf das letzte Strafdrittel aus der durch Urteil des Landgerichts Bonn vom 27.02.2002 - Az 23 W 12/01 - verhängten Freiheitsstrafe von vier Jahren anzurechnen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte.
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