2 Wx 2/05•Oberlandesgericht Köln, 2005-04-15, 2 Wx 2/05
Oberlandesgericht Köln, 2005-04-15, 2 Wx 2/05
2 Wx 2/05Tribunal supérieur15 avr. 2005
Regest
1. Nach Erlass der Beschwerdeentscheidung kann im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit das erhobene Rechtsmittel nicht mehr wirksam zurückgenommen werden. 2. Mit dem vollständigen Ausgleich der Kostenrechnung des Grundbuchamtes unter gleichzeitiger Zurückstellung der anfänglichen Bedenken wird das Rechtsmittelverfahren, welches der Überprüfung des Kostenansatzes diente, gegenstandslos. Hat sich die Rechtssache in der vom dem Rechtsmittelführer vertretenen Auffassung erledigt, so besteht kein Bedürfnis mehr, die Entscheidung der Vorinstanz durch das Rechtsbeschwerdegericht überprüfen zu lassen.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 2 Wx 2/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-04-15
Aktenzeichen: 2 Wx 2/05
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2005:0415.2WX2.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Normen: KostO § 14 III, V; FGG § 19
Leitsätze
Nach Erlass der Beschwerdeentscheidung kann im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit das erhobene Rechtsmittel nicht mehr wirksam zurückgenommen werden.
Mit dem vollständigen Ausgleich der Kostenrechnung des Grundbuchamtes unter gleichzeitiger Zurückstellung der anfänglichen Bedenken wird das Rechtsmittelverfahren, welches der Überprüfung des Kostenansatzes diente, gegenstandslos. Hat sich die Rechtssache in der vom dem Rechtsmittelführer vertretenen Auffassung erledigt, so besteht kein Bedürfnis mehr, die Entscheidung der Vorinstanz durch das Rechtsbeschwerdegericht überprüfen zu lassen.
Tenor
Die weitere Beschwerde des Vertreters der Landeskasse gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 23. Dezember 2004, 6 T 255/04, wird als unzulässig verworfen.
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