Oberlandesgericht Köln, 2004-12-14, 4 UF 90/03

4 UF 90/03Tribunal supérieur14 déc. 2004

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 4 UF 90/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-12-14

Aktenzeichen: 4 UF 90/03

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2004:1214.4UF90.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 27.02.2003 - 42 F 157/02 - teilweise abgeändert.

Dem Antragsteller wird alle 14 Tage ein begleitetes Umgangsrecht mit seinem Sohn A, geb. am 28.02.1996, und zwar zunächst längstens von 10 Uhr bis 18 Uhr am Tage in Abwesenheit der Antragsgegnerin eingeräumt.

Das für A zuständige Jugendamt des Rhein-Sieg-Kreises, Jugendhilfezentrum für N und X, vermittelt die nähere Ausgestaltung des betreuten Umgangs in zeitlicher und örtlicher Hinsicht durch eine geeignete Einrichtung (z. B. den Kinderschutzbund) oder eine geeignete Person, soweit sich die Kindeseltern nicht auf eine Begleitperson einigen können.

Der Antragsteller ist verpflichtet, das Jugendamt des Rhein-Sieg-Kreises, Jugendhilfezentrum für N und X, und die Kindesmutter mindestens zwei Wochen im voraus darüber zu informieren, wann er sein Umgangsrecht erstmalig ausüben möchte.

Danach findet die Ausübung des Umgangsrechtes in regelmäßigen 14-tägigen Abständen zu den zuvor genannten Zeitpunkten statt.

Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, dem Antragsteller - ggfls. unter Einschaltung des Jugendamtes oder der betreuenden Einrichtung bzw. Person - den Sohn A zu den festgelegten Terminen zum begleiteten Umgang herauszugeben.

Die Antragsgegnerin ist darüber hinaus verpflichtet, telefonische Kontakte zwischen A und dem Antragsteller zu ermöglichen, indem sie Telefonanrufe des Antragstellers an A weiterleitet.

Die weitergehende Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Eine Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren findet nicht statt.

Für die erste Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss.

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