2 U 102/04•Oberlandesgericht Köln, 2004-09-01, 2 U 102/04
Oberlandesgericht Köln, 2004-09-01, 2 U 102/04
2 U 102/04Tribunal supérieur1 sept. 2004
Regest
Wählt der Insolvenzverwalter nach § 103 InsO die Erfüllung eines bei Verfahrenseröffnung beiderseits nicht vollständig erfüllten gegenseitigen Vertrages, so entstehen die mit Verfahrenseröffnung nicht mehr durchsetzbaren gegenseitigen Erfüllungsansprüchen neu, so dass gegen die neue Forderung der Masse gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht mit einem vor Verfahrenseröffnung beründetem Anspruch aufgerechnet werden kann. Eine vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklärte Aufrechnung wird mit der Eröffnung des Verfahrens ex tunc unwirksam.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 2 U 102/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-09-01
Aktenzeichen: 2 U 102/04
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2004:0901.2U102.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Normen: InsO §§ 96 Abs. 1 Nr. 1, 96 Abs. 1 Nr. 3
Leitsätze
Wählt der Insolvenzverwalter nach § 103 InsO die Erfüllung eines bei Verfahrenseröffnung beiderseits nicht vollständig erfüllten gegenseitigen Vertrages, so entstehen die mit Verfahrenseröffnung nicht mehr durchsetzbaren gegenseitigen Erfüllungsansprüchen neu, so dass gegen die neue Forderung der Masse gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht mit einem vor Verfahrenseröffnung beründetem Anspruch aufgerechnet werden kann.
Eine vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklärte Aufrechnung wird mit der Eröffnung des Verfahrens ex tunc unwirksam.
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten vom 29. Juli 2004 gegen das am
- Juli 2004 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 43 O 32/04 - durch einstimmigen Beschluß gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Beklagte erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 20. September 2004 Stellung zu nehmen.
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