Oberlandesgericht Köln, 2004-07-26, 14 WF 143/04

14 WF 143/04Tribunal supérieur26 juil. 2004

Regest

1) Aus der Möglichkeit, das Angebot des Jugendamts auf Beratung bei der Vaterschaftsfeststellung anzunehmen und sich durch das Jugendamt als Beistand vertreten zu lassen, ergibt sich nicht, dass eine bedürftige Partei gezwungen ist, dies im Fall des Prozesskostenhilfeantrags auch zu tun. 2) Allein nach den Umständen des Einzelfalls richtet sich bei der Vaterschaftsfeststellung, ob eine Anwaltsbeiordung erforderlich ist.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 14 WF 143/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-07-26

Aktenzeichen: 14 WF 143/04

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2004:0726.14WF143.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. Zivilsenat

Normen: §§ 121 II ZPO, 1712 ff. BGB, 52a SGB VIII

Leitsätze

Aus der Möglichkeit, das Angebot des Jugendamts auf Beratung bei der Vaterschaftsfeststellung anzunehmen und sich durch das Jugendamt als Beistand vertreten zu lassen, ergibt sich nicht, dass eine bedürftige Partei gezwungen ist, dies im Fall des Prozesskostenhilfeantrags auch zu tun.

Allein nach den Umständen des Einzelfalls richtet sich bei der Vaterschaftsfeststellung, ob eine Anwaltsbeiordung erforderlich ist.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kerpen vom 29.06.2004 (50 F 270/04) wird in Ergänzung dieses Beschlusses dem Kläger Frau Rechtsanwältin L ohne Anordnung von Ratenzahlungen zur Rechtsverfolgung im ersten Rechtszug beigeordnet.

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