Oberlandesgericht Köln, 2004-03-17, 16 W 2/04

16 W 2/04Tribunal supérieur17 mars 2004

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 16 W 2/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-03-17

Aktenzeichen: 16 W 2/04

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2004:0317.16W2.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Tenor

Auf die Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 03.12.2003 - 1 O 488/03 - teilweise dahingehend abgeändert, dass die Vollstreckbarerklärung der der Schuldnerin durch Urteil des Arrondissementgerichts Den Haag vom 22.10.2003 -Geschäftsnummer 02/3065 - auferlegten Verpflichtung, an die Antragstellerin für jede Zuwiderhandlung gegen eines der in dem Urteil genannten Verbote ein nach Zustellung dieses Urteils fälliges Ordnungsgeld in Höhe von EUR 100.000, -- zu zahlen, aufgehoben wird.

Insoweit wird der Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurückgewiesen.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Gläubigerin zu 25 % und der Schuldnerin zu 75 % auferlegt.

Der Beschwerdewert wird auf 100.000, -- EUR festgesetzt.

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