Oberlandesgericht Köln, 2004-03-15, 27 WF 26/04

27 WF 26/04Tribunal supérieur15 mars 2004

Regest

Der Mitarbeiter des Jugendamtes bedarf zu einer Aussage über die Amtsverschwiegenheit unterliegende Umstände der Aussagegenehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde (§ 376 Abs. 1 ZPO). Wird die Aussagegenehmigung nicht erteilt und macht der Zeuge vor dem Termin im familiengerichtlichen Verfahren schriftlich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, ist sein Fernbleiben entsprechend § 386 Abs. 3 ZPO entschuldigt. Ob die Aussagegenehmigung zu Recht versagt worden ist, unterliegt nicht der Prüfung des Prozessgerichts, sondern ist im Verwaltungsrechtsweg zu klären.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 27 WF 26/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-03-15

Aktenzeichen: 27 WF 26/04

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2004:0315.27WF26.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Normen: § 376 Abs. 1; § 386 Abs. 3 ZPO

Leitsätze

Der Mitarbeiter des Jugendamtes bedarf zu einer Aussage über die Amtsverschwiegenheit unterliegende Umstände der Aussagegenehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde (§ 376 Abs. 1 ZPO). Wird die Aussagegenehmigung nicht erteilt und macht der Zeuge vor dem Termin im familiengerichtlichen Verfahren schriftlich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, ist sein Fernbleiben entsprechend § 386 Abs. 3 ZPO entschuldigt. Ob die Aussagegenehmigung zu Recht versagt worden ist, unterliegt nicht der Prüfung des Prozessgerichts, sondern ist im Verwaltungsrechtsweg zu klären.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Zeugen X vom 21.1.2004 wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Siegburg vom 10.12.2003 aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse auferlegt.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.