19 U 74/03•Oberlandesgericht Köln, 2004-01-30, 19 U 74/03
Oberlandesgericht Köln, 2004-01-30, 19 U 74/03
19 U 74/03Tribunal supérieur30 janv. 2004
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 19 U 74/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-01-30
Aktenzeichen: 19 U 74/03
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2004:0130.19U74.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung
seines weitergehenden Rechtsmittels das am 19.03.2003
verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts
Aachen - 11 0 447/00 abgeändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den
Kläger 5.745,92 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 08.08.2000 zu
zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 2) und 3) dem Grunde
verpflichtet sind, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld
zu zahlen unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote des
Klägers von 30%.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner
verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche zukünftigen materiellen
Schäden aus dem Vorfall vom 11.05.1999 gegen 6.47 Uhr bei
B auf der Kreuzung B XX/L XX zu 70 % zu ersetzen,
soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder
sonstige Dritte übergehen. Es wird ferner festgestellt, dass die
Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind,
dem Kläger sämtliche zukünftigen immateriellen Schäden aus
dem Vorfall vom 11.05.1999 gegen 6.47 Uhr bei B auf
der Kreuzung B xx/L xx unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote des
Klägers von 30% zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Zur weiteren Verhandlung und Entscheidung des Rechtsstreites
über die Höhe des Schmerzensgeldes und über die Kosten
beider Instanzen wird die Sache an das Landgericht Aachen
zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung aus diesem
Urteil durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 %
des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, falls
nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit von
125 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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