2 W 7/04•Oberlandesgericht Köln, 2004-01-21, 2 W 7/04
Oberlandesgericht Köln, 2004-01-21, 2 W 7/04
2 W 7/04Tribunal supérieur21 janv. 2004
Regest
1. Die aus eigenem Recht eines Prozessbevollmächtigten eingelegte Streitwertbeschwerde ist unzulässig, wenn mit ihr die Herabsetzung eines gerichtlich festgesetzten Streitwerts erstrebt wird. 2. Bei einer Stufenklage richtet sich der Streitwert der Verhandlungs- bzw. Erörterungsgebühr nach dem Wert derjenigen Verfahrensstufe, in der diese Gebühr anfällt.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 2 W 7/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-01-21
Aktenzeichen: 2 W 7/04
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2004:0121.2W7.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Normen: BRAGO §§ 9 Abs. 2, 13 Abs. 3; GKG §§ 3, 15, 18, 21, 25; ZPO §§ 3, 254, 314
Leitsätze
Die aus eigenem Recht eines Prozessbevollmächtigten eingelegte Streitwertbeschwerde ist unzulässig, wenn mit ihr die Herabsetzung eines gerichtlich festgesetzten Streitwerts erstrebt wird.
Bei einer Stufenklage richtet sich der Streitwert der Verhandlungs- bzw. Erörterungsgebühr nach dem Wert derjenigen Verfahrensstufe, in der diese Gebühr anfällt.
Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 16. Dezember 2003 gegen die Wertfestsetzung im Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 21. November 2003 - 9 0 351/03 - wird als unzulässig verworfen.
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