2 W 5/04•Oberlandesgericht Köln, 2004-01-14, 2 W 5/04
Oberlandesgericht Köln, 2004-01-14, 2 W 5/04
2 W 5/04Tribunal supérieur14 janv. 2004
Regest
1. In welchem Umfang bei einer gemischten Schenkung die Leistungserbringung unentgeltlich erfolgt ist, richtet sich nach den Vorstellungen der Vertragsteile bei Abschluss des Vertrages. 2. Ein bei dem Landgericht - ohne gleichzeitige Klageerhebung - eingereichtes Prozesskostenhilfegesuch ist insgesamt zurückzuweisen, wenn der erfolgversprechende Teil der beabsichtigten Klage unterhalb der Zuständigkeitsgrenze des Landgerichts bleibt.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 2 W 5/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-01-14
Aktenzeichen: 2 W 5/04
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2004:0114.2W5.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 2058, 2325, 2329; ZPO §§ 117, 127, 261; GVG §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1
Leitsätze
In welchem Umfang bei einer gemischten Schenkung die Leistungserbringung unentgeltlich erfolgt ist, richtet sich nach den Vorstellungen der Vertragsteile bei Abschluss des Vertrages.
Ein bei dem Landgericht - ohne gleichzeitige Klageerhebung - eingereichtes Prozesskostenhilfegesuch ist insgesamt zurückzuweisen, wenn der erfolgversprechende Teil der beabsichtigten Klage unterhalb der Zuständigkeitsgrenze des Landgerichts bleibt.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 12. Dezember 2003 gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 26. November 2003 - 7 O 404/03 - wird zurückgewiesen.
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