Ausl 27/03•Oberlandesgericht Köln, 2003-06-11, Ausl 27/03
Oberlandesgericht Köln, 2003-06-11, Ausl 27/03
Ausl 27/03Tribunal supérieur11 juin 2003
Regest
Einer Prüfung der Zuständigkeit der ersuchenden Stelle bedarf es in der Regel nicht, wenn diese nach ihrem Geschäftsbereich und den Gepflogenheiten im zwischenstaatlichen Rechthilfeverkehr für die Stellung des Ersuchens befugt erscheint. Die britische Zollbehörde "HM Customs und Excise - Solicitor`s Office"kann in dieser Eigenschaft auch Rechtshilfeersuchen erstellen.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — Ausl 27/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-06-11
Aktenzeichen: Ausl 27/03
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:0611.AUSL27.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
Einer Prüfung der Zuständigkeit der ersuchenden Stelle bedarf es in der Regel nicht, wenn diese nach ihrem Geschäftsbereich und den Gepflogenheiten im zwischenstaatlichen Rechthilfeverkehr für die Stellung des Ersuchens befugt erscheint.
Die britische Zollbehörde "HM Customs und Excise - Solicitor`s Office"kann in dieser Eigenschaft auch Rechtshilfeersuchen erstellen.
Tenor
Den ersuchenden britischen Behörden wird, soweit sie im Rechtshilfeverfahren die Herausgabe von Unterlagen oder deren Fotokopien beantragen, gem. §§ 61 Abs. 1 S. 3, 30 Abs. 1 IRG Gelegenheit zur Ergänzung ihrer Rechtshilfeersuchen gegeben, indem sie hierzu eine Beschlagnahmeanordnung einer nach britischem Recht zuständigen Stelle oder ersatzweise eine Erklärung einer solchen zuständigen Behörde vorlegen, dass die Voraussetzungen der Beschlagnahme vorlägen, wenn die Gegenstände sich im ersuchenden Staat befänden.
Hierzu wird den britischen Behörden eine Frist bis zum 31. August 2003 gesetzt.
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