2 Wx 16/03•Oberlandesgericht Köln, 2003-05-26, 2 Wx 16/03
Oberlandesgericht Köln, 2003-05-26, 2 Wx 16/03
2 Wx 16/03Tribunal supérieur26 mai 2003
Regest
Gegen eine bereits erfolgte Eröffnung eines Testaments ist kein Rechtsmittel statthaft. Im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit fehlt für ein Rechtsmittel das notwendige Rechtsschutzinteresse, wenn das Betreiben des Verfahrens eindeutig rechtswidrig ist und sich als Missbrauch der Rechtspflege darstellt. Das Vorliegen des Rechtsschutzinteresses hat das Gericht - auch das Rechtsbeschwerdegericht - in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 2 Wx 16/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-05-26
Aktenzeichen: 2 Wx 16/03
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:0526.2WX16.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Normen: BGB § 2260; FGG §§ 19, 25, 27
Leitsätze
Gegen eine bereits erfolgte Eröffnung eines Testaments ist kein Rechtsmittel statthaft.
Im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit fehlt für ein Rechtsmittel das notwendige Rechtsschutzinteresse, wenn das Betreiben des Verfahrens eindeutig rechtswidrig ist und sich als Missbrauch der Rechtspflege darstellt. Das Vorliegen des Rechtsschutzinteresses hat das Gericht - auch das Rechtsbeschwerdegericht - in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen.
Tenor
Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3) vom 14./25. April 2003 gegen den Beschluß der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 9. April 2003 - 11 T 59/03 - wird zurückgewiesen, soweit sich der Beschwerdeführer gegen die bereits erfolgte Testamentseröffnung wendet. Die weitergehende weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde einschließlich der in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Beteiligten zu 1) und 2) hat der Beteiligte zu 3) zu tragen.
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