Oberlandesgericht Köln, 2003-05-16, 2 Ausl 101/03

2 Ausl 101/03Tribunal supérieur16 mai 2003

Regest

In Fällen der Überhaft findet die 40-Tage-Frist des Art. 16 Abs. 4 S. 2 EuAlÜbk nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss des Senats vom 27.03.2001 - Ausl 150/00 - 5/00 - m.w.N.; Beschluss des Senats vom 21.09.2001 - 2 Ausl 82/96 - 21/97 -) zwar keine Anwendung, da bisher kein tatsächlicher Vollzug des Haftbefehls erfolgt ist. Gleichwohl gilt das Beschleunigungsgebot für Haftsachen insofern, als in angemessener Zeit über den Fortbestand der Auslieferungshaft zu entscheiden ist.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 2 Ausl 101/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-05-16

Aktenzeichen: 2 Ausl 101/03

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:0516.2AUSL101.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: EuAlÜbk Art. 16 Abs. 4

Leitsätze

In Fällen der Überhaft findet die 40-Tage-Frist des Art. 16 Abs. 4 S. 2 EuAlÜbk nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss des Senats vom 27.03.2001

  • Ausl 150/00 - 5/00 - m.w.N.; Beschluss des Senats vom 21.09.2001 - 2 Ausl 82/96 - 21/97 -) zwar keine Anwendung, da bisher kein tatsächlicher Vollzug des Haftbefehls erfolgt ist. Gleichwohl gilt das Beschleunigungsgebot für Haftsachen insofern, als in angemessener Zeit über den Fortbestand der Auslieferungshaft zu entscheiden ist.

Tenor

Der Antrag des Verfolgten vom 8.5.2003, die Auslieferung für unzulässig zu erklären und die Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft aufzuheben, wird zurückgewiesen.

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