Oberlandesgericht Köln, 2002-12-20, 2 Ausl 111/02

2 Ausl 111/02Tribunal supérieur20 déc. 2002

Regest

Die Einleitung und Durchführung eines Verfahrens zum Zwecke der Auslieferung eines Verfolgten an eine ausländische Regierung setzt voraus, dass sich der Verfolgte in der Bundesrepublik Deutschland aufhält oder zumindest mit seiner baldigen Einreise zu rechnen ist. Innerhalb des "Schengen-Gebietes" bedarf es allerdings einer abweichenden Regelung. Denn die Bestimmung des Schengener Durchführungsübereinkommens führen, wenn der Erlass eines Auslieferungshaftbefehls abgelehnt wird, zu einer nicht hinnehmbaren Verfolgungslücke.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 2 Ausl 111/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-12-20

Aktenzeichen: 2 Ausl 111/02

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:1220.2AUSL111.02.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: IRG § 15; SDÜ Art. 64, 94, 95

Leitsätze

Die Einleitung und Durchführung eines Verfahrens zum Zwecke der Auslieferung eines Verfolgten an eine ausländische Regierung setzt voraus, dass sich der Verfolgte in der Bundesrepublik Deutschland aufhält oder zumindest mit seiner baldigen Einreise zu rechnen ist.

Innerhalb des "Schengen-Gebietes" bedarf es allerdings einer abweichenden Regelung.

Denn die Bestimmung des Schengener Durchführungsübereinkommens führen, wenn der Erlass eines Auslieferungshaftbefehls abgelehnt wird, zu einer nicht hinnehmbaren Verfolgungslücke.

Tenor

Gegen den britischen Staatsangehörigen S wird die Auslieferungshaft angeordnet.

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