Oberlandesgericht Köln, 2002-04-24, 2 U 127/01

2 U 127/01Tribunal supérieur24 avr. 2002

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 2 U 127/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-04-24

Aktenzeichen: 2 U 127/01

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0424.2U127.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 9. November 2001 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 3 O 284/99 - teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Stadtsparkasse K. DM 8.518,51 nebst 4 % Zinsen seit dem 17. Mai 1999 auf das Darlehenskonto mit der Nr. #####/#### zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage des Beklagten zu 2) wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 9. November 2001 wird zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten des ersten Rechtszuges haben der Beklagte zu 2) 40 % sowie der Kläger und der Beklagte zu 1) je 30 % zu tragen. Die dem Kläger im ersten Rechtszug erwachsenen außergerichtlichen Kosten werden dem Beklagten zu 1) zu 28 % und dem Beklagten zu 2) zu weiteren 44 % auferlegt. Der Kläger hat 42 % der dem Beklagten zu 1) sowie 28 % der dem Beklagten zu 2) im ersten Rechtszug erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu tragen. Im übrigen tragen die Parteien die ihnen in der ersten Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 46 % und dem Beklagten zu 2) zu 54 % auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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