Oberlandesgericht Köln, 2001-12-18, 2 Ausl 645/01

2 Ausl 645/01Tribunal supérieur18 déc. 2001

Regest

Eine Auslieferung zur Vollstreckung eines ausländischen, in Abwesenheit des Verfolgten ergangenen Strafurteils ist unzulässig, wenn der Verfolgte weder über die Tatsache der Durchführung und des Abschlusses des betreffenden Verfahrens in irgendeiner Weise unterrichtet war, noch ihm eine tatsächlich wirksame Möglichkeit eröffnet ist, sich nach Erlangung dieser Kenntnis nachträglich rechtliches Gehör zu verschaffen und sich wirksam zu verteidigen. Diese Grundsätze müssen auch dann gelten, wenn es im weiteren Verlauf des Verfahrens zu Verletzungen des völkerrechtlich verbindlichen Mindesstandards kommt, die in ihrer Auswirkung einer Verurteilung gleichkommen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 2 Ausl 645/01 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2001-12-18

Aktenzeichen: 2 Ausl 645/01

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:1218.2AUSL645.01.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: IRG § 73

Leitsätze

Eine Auslieferung zur Vollstreckung eines ausländischen, in Abwesenheit des Verfolgten ergangenen Strafurteils ist unzulässig, wenn der Verfolgte weder über die Tatsache der Durchführung und des Abschlusses des betreffenden Verfahrens in irgendeiner Weise unterrichtet war, noch ihm eine tatsächlich wirksame Möglichkeit eröffnet ist, sich nach Erlangung dieser Kenntnis nachträglich rechtliches Gehör zu verschaffen und sich wirksam zu verteidigen. Diese Grundsätze müssen auch dann gelten, wenn es im weiteren Verlauf des Verfahrens zu Verletzungen des völkerrechtlich verbindlichen Mindesstandards kommt, die in ihrer Auswirkung einer Verurteilung gleichkommen.

Tenor

Die Auslieferung des Verfolgten zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Bezirksgerichts Pleven vom 3. Dezember 1996 in Verbindung mit dem Urteil des Kreisgerichts Pleven vom 13. Januar 1997 ist zulässig.

Die Auslieferung des Verfolgten zur Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des 3. Strafkollegiums des Bezirksgerichts Sofia vom 28. Januar 1985 in Verbindung mit dem Widerrufsbeschluss des Bezirksgerichts Pleven vom 21. März 2001 ist unzulässig.

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