Oberlandesgericht Köln, 2001-12-07, 6 U 90/01

6 U 90/01Tribunal supérieur7 déc. 2001

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 6 U 90/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2001-12-07

Aktenzeichen: 6 U 90/01

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:1207.6U90.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 30.03.2001 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 128/00 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Den Parteien wird nachgelassen, die von ihnen jeweils zu stellende Sicherheit in Form der unbedingten, unwiderruflichen, unbefristeten, selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.

Die mit diesem Urteil für die Klägerin verbundene Beschwer wird auf 1 Million DM festgesetzt.

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