Oberlandesgericht Köln, 2001-11-08, Ausl 291/99 - 19 -

Ausl 291/99 - 19 -Tribunal supérieur8 nov. 2001

Regest

Eine rechtskräftige verfahrensabschließende Sachentscheidung (auch ein Freispruch, vgl. BGH NStZ 01, 557) wegen der auslieferungsgegenständlichen Tat in einem Drittstaat (hier der Türkei) begründet nach den Vertragsregeln des EuAlÜbk, nämlich kein Auslieferungshindernis gegenüber dem ersuchenden Staat (OLG Karlsruhe StV 97, 360 f.). Etwas anderes ließe sich nur aus der Regelung des Artikels 54 des Schengener Durchführungsüberkommens (SDÜ) entnehmen, der das Verbot der Doppelverfolgung für sämtliche Vertragsstaaten beinhaltet.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — Ausl 291/99 - 19 - — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2001-11-08

Aktenzeichen: Ausl 291/99 - 19 -

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:1108.AUSL291.99.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: EuAlÜbk Art. 9; SDÜ Art. 54

Leitsätze

Eine rechtskräftige verfahrensabschließende Sachentscheidung (auch ein Freispruch, vgl. BGH NStZ 01, 557) wegen der auslieferungsgegenständlichen Tat in einem Drittstaat (hier der Türkei) begründet nach den Vertragsregeln des EuAlÜbk, nämlich kein Auslieferungshindernis gegenüber dem ersuchenden Staat (OLG Karlsruhe StV 97, 360 f.). Etwas anderes ließe sich nur aus der Regelung des Artikels 54 des Schengener Durchführungsüberkommens (SDÜ) entnehmen, der das Verbot der Doppelverfolgung für sämtliche Vertragsstaaten beinhaltet.

Tenor

Die Einwendungen des Verfolgten gegen die Zulässigkeit der Auslieferung werden zurückgewiesen.

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