6 U 12/01•Oberlandesgericht Köln, 2001-11-02, 6 U 12/01
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 6 U 12/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-11-02
Aktenzeichen: 6 U 12/01
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:1102.6U12.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31.10.2000 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 251/00 - teilweise abgeändert:
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Anschlussberufung der Klägerinnen wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben die Klägerinnen zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicher- heitsleistung in Höhe von 30.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Den Parteien wird nachgelassen, die von ihnen zu stellenden Sicherheiten jeweils in Form der unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
Die mit diesem Urteil für die Klägerinnen verbundene Beschwer beträgt über 60.000,00 DM.
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