Oberlandesgericht Köln, 2001-09-07, 19 U 83/01

19 U 83/01Tribunal supérieur7 sept. 2001

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 19 U 83/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2001-09-07

Aktenzeichen: 19 U 83/01

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:0907.19U83.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Beklagten zu 1) wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung und Anschlussberufung der Kläger wird das am 20. Oktober 2000 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 10 O 562/98 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 114.354,62 DM nebst 4% Zinsen seit dem 25. Februar 1999 zu zahlen. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtzuges tragen die Kläger 13%, die Beklagten 87% als Gesamtschuldner. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit von 155.000,00 DM abzuwenden, falls nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Sicherheit kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

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