9 U 7/00•Oberlandesgericht Köln, 2001-05-22, 9 U 7/00
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 9 U 7/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-05-22
Aktenzeichen: 9 U 7/00
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:0522.9U7.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 25. November 1999 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 56/99 - wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß die ausgeurteilten 6,5% Zinsen erst ab dem 4. November 1999 zu zahlen sind. Die Widerklage wird abgewiesen, soweit mit ihr eine weiter-gehende Zinsforderung geltend gemacht wird.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung von 25.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Dem Kläger wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichrechtlichen Sparkasse oder eines sonst als Zollbürgen zugelassenen Kredit-institutes zu erbringen.
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