2 W 256/00•Oberlandesgericht Köln, 2001-01-29, 2 W 256/00
Oberlandesgericht Köln, 2001-01-29, 2 W 256/00
2 W 256/00Tribunal supérieur29 janv. 2001
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 2 W 256/00 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2001-01-29
Aktenzeichen: 2 W 256/00
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:0129.2W256.00.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners vom 5. Dezember 2000 wird der Beschluß der 10. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27. Oktober 2000
- 10 T 228/00 - teilweise geändert und insgesamt unter Zurückweisung der weiteren Beschwerde im übrigen wie folgt neu gefaßt:
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 19. September 2000 wird der Beschluß des Rechtspflegers des Amtsgerichts Köln vom 12. September 2000 - 282 M 6477/97 - teilweise dahin geändert, daß der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Köln vom 20. Februar 1997 gemäß § 850 f Abs. 1 ZPO unter Zurückweisung des weitergehenden Antrages des Schuldners vom 18. August 2000 dahingehend ergänzt wird, daß dem Schuldner mindestens 2.136,55 DM pro Monat, mit Wirkung ab dem 29. November 2000 jedoch nur 1.618,95 DM pro Monat pfandfrei verbleiben müssen. Im übrigen wird die sofortige Beschwerde der Gläubigerin zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens der Erstbeschwerde und der weiteren Beschwerde hat der Schuldner zu tragen.
Der Antrag des Schuldners vom 5. Dezember 2000 auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird zurückgewiesen.
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