19 U 36/00•Oberlandesgericht Köln, 2001-01-12, 19 U 36/00
Oberlandesgericht Köln, 2001-01-12, 19 U 36/00
19 U 36/00Tribunal supérieur12 janv. 2001
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 19 U 36/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-01-12
Aktenzeichen: 19 U 36/00
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:0112.19U36.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 19.01.2000 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 20 O 348/94 - wird zurückgewiesen. Klarstellend wird der Tenor des angefochtenen Urteils wie folgt neu ge-fasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin fol-gende Gegenstände Zug um Zug gegen Zahlung von 20.000,00 DM zurückzugewähren.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 40.396,70 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 05.08.1994 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte ver-pflichtet ist, der Klägerin den Wertverlust zu ersetzen, den die zurückzugewährenden Gegenstände vom 05.08.1994 bis zum Zeitpunkt der Rückgewähr erlitten haben.
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Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tra-gen die Klägerin zu 21 % und der Beklagte zu 79 %. Die Kosten beider Berufungsverfahren werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 90.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die jeweils zu leistende Sicherheit durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen.
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