19 U 76/99•Oberlandesgericht Köln, 2000-02-18, 19 U 76/99
Oberlandesgericht Köln, 2000-02-18, 19 U 76/99
19 U 76/99Tribunal supérieur18 févr. 2000
Regest
Bei der Bebaubarkeit eines Grundstücks handelt es sich um einen objektiv wertbildenden Faktor, der nach der Vekehrsanschauung für den anderen Vertragsteil in aller Regel von ausschlaggebender Bedeutung ist. Bei Vertragsverhandlungen über ein Baugrundstück spricht daher bereits der erste Anschein dafür, dass alle die Bebaubarkeit betreffenden Umstände - soweit sie dem Veräußerer bekannt sind -zur Erreichung des Vertragszwecks wesentlich und daher zu offenbaren sind. Die Notwendigkeit der Erteilung einer Baulast durch den Nachbarn kann für die Bebaubarkeit eines Grundstücks von entscheidender Bedeutung sein.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 19 U 76/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-02-18
Aktenzeichen: 19 U 76/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0218.19U76.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: BGB § 242
Leitsätze
Bei der Bebaubarkeit eines Grundstücks handelt es sich um einen objektiv wertbildenden Faktor, der nach der Vekehrsanschauung für den anderen Vertragsteil in aller Regel von ausschlaggebender Bedeutung ist. Bei Vertragsverhandlungen über ein Baugrundstück spricht daher bereits der erste Anschein dafür, dass alle die Bebaubarkeit betreffenden Umstände - soweit sie dem Veräußerer bekannt sind -zur Erreichung des Vertragszwecks wesentlich und daher zu offenbaren sind. Die Notwendigkeit der Erteilung einer Baulast durch den Nachbarn kann für die Bebaubarkeit eines Grundstücks von entscheidender Bedeutung sein.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 7. April 1999 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - Aktenzeichen 20 O 5/99 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an das Landgericht Köln zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Es bleibt der Beklagten nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 14.100,00 DM abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
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