Oberlandesgericht Köln, 2000-01-28, 6 U 153/99

6 U 153/99Tribunal supérieur28 janv. 2000

Regest

Es ist davon auszugehen, dass dem von der Werbung angesprochenen Verbraucher das Euro-Zeichen (?) bei Preisangaben geläufig ist. Werden in einer Werbeanzeige im Zusammenhang mit darin abgebildeten Produkten unmittelbar neben diesen unter optischer Hervorhebung Preisangaben in Euro gemacht, liegt hierin weder eine irreführende Angabe über den Preis der angebotenen Gegenstände noch ein Verstoß gegen die Grundsätze der Preiswahrheit und der Preisklarheit.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 6 U 153/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-01-28

Aktenzeichen: 6 U 153/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0128.6U153.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: UWG § 1

Leitsätze

Es ist davon auszugehen, dass dem von der Werbung angesprochenen Verbraucher das Euro-Zeichen (?) bei Preisangaben geläufig ist. Werden in einer Werbeanzeige im Zusammenhang mit darin abgebildeten Produkten unmittelbar neben diesen unter optischer Hervorhebung Preisangaben in Euro gemacht, liegt hierin weder eine irreführende Angabe über den Preis der angebotenen Gegenstände noch ein Verstoß gegen die Grundsätze der Preiswahrheit und der Preisklarheit.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 08. Juni 1999 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 41 O 41/99 - geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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