Oberlandesgericht Köln, 2000-01-18, 22 U 185/99

22 U 185/99Tribunal supérieur18 janv. 2000

Regest

Besteht der Verdacht eines gestellten Unfalls, so kann es für die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer vorherigen Absprache bzw. einer Einwilligung des Geschädigten in das Unfallgeschehen ausreichen, daß der Unfallhergang so ungewöhnlich ist, daß er mit einem unabsichtlichen Fehlverhalten eines Kraftfahrers nicht in Einklang zu bringen ist.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 22 U 185/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-01-18

Aktenzeichen: 22 U 185/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0118.22U185.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Zivilsenat

Normen: STVG § 7; BGB § 823

Leitsätze

Besteht der Verdacht eines gestellten Unfalls, so kann es für die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer vorherigen Absprache bzw. einer Einwilligung des Geschädigten in das Unfallgeschehen ausreichen, daß der Unfallhergang so ungewöhnlich ist, daß er mit einem unabsichtlichen Fehlverhalten eines Kraftfahrers nicht in Einklang zu bringen ist.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 11.6.1999 - 5 0 422/98 - abgeändert und insgesamt, wie folgt, neu gefaßt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger.

Die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten werden dem Nebenintervenienten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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