6 U 73/99•Oberlandesgericht Köln, 2000-01-14, 6 U 73/99
Oberlandesgericht Köln, 2000-01-14, 6 U 73/99
6 U 73/99Tribunal supérieur14 janv. 2000
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 6 U 73/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-01-14
Aktenzeichen: 6 U 73/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0114.6U73.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 09.12.1998 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 0 314/98 - geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, jeweils zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, ohne Einwilligung der W.-V. Verlag GmbH, Postfach ....., ..... W., Beiträge, bei denen der Autor die Druckfertigerklärung unterschrieben hat, und/oder bearbeitete Entscheidungen, die in den Fachzeitschriften GRUR und GRUR INT erschienen sind, im Rahmen des C. Recherche-Service für Juristen für Dritte zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten und/oder vervielfältigen und/oder verbreiten zu lassen und/oder für derartige Beiträge und/oder bearbeitete Entscheidungen zu werben, wie nachstehend wiedergegeben:
pp.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der W.-V. Verlag GmbH, Postfach ....., ..... W., den Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend bezeichneten Vervielfältigungs- und Verbreitungshandlungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs 120.000,00 DM und hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs weitere 22.000,00 DM.
Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.
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