Ss 559/99 (B) - 248 B -•Oberlandesgericht Köln, 1999-12-16, Ss 559/99 (B) - 248 B -
Oberlandesgericht Köln, 1999-12-16, Ss 559/99 (B) - 248 B -
Ss 559/99 (B) - 248 B -Tribunal supérieur16 déc. 1999
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — Ss 559/99 (B) - 248 B - — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-12-16
Aktenzeichen: Ss 559/99 (B) - 248 B -
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:1216.SS559.99B248B.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Tenor
I.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 5. August 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerdebegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat.
Insbesondere ist die Verhängung des Fahrverbotes (noch) rechtsfehlerfrei. Wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend ausgeführt hat, unterliegt die Frage, ob die Voraussetzungen für ein Absehen vom Regelfahrverbot bejaht werden können, tatrichterlicher Würdigung und ist damit für das Rechtsbeschwerdegericht nur begrenzt überprüfbar (vgl. Senatsentscheidung vom 19.11.1996 - Ss 537/96). Hier hat das Gericht die Möglichkeit des Absehens vom Fahrverbot gerade auch im Hinblick auf den Zeitablauf von mehr als zwei Jahren seit Begehung der Tat und das beanstandsfreie Verhalten des Betroffenen im Straßenverkehr seither geprüft (vgl. dazu auch BayObLG DAR 1997, 115; NZV 1998, 82; OLG Stuttgart ZfS 1998, 194). Dass es dennoch das Absehen vom Fahrverbot im vorliegenden Fall nicht für gerechtfertigt erachtet hat, ist rechtsfehlerfrei begründet und daher vom Rechtsbeschwerdegericht nicht zu beanstanden.
II.
Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Amtsgerichts Köln vom 5. August 1999 wird als unbegründet verworfen, da ihm zu Recht die Kosten der ersten Instanz auferlegt worden sind. Die auf das (erste) Rechtsmittel hin erfolgte Berücksichtigung des § 25 Abs. 2 a StVG bei im übrigen gleichbleibender Verurteilung des Betroffenen stellt nur einen unwesentlichen Erfolg des Rechtsmittels dar, der eine Anwendung des § 473 Abs. 4 StPO nicht rechtfertigt.
III.
Der Betroffene hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
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