Oberlandesgericht Köln, 1999-12-16, 2 Wx 35/99

2 Wx 35/99Tribunal supérieur16 déc. 1999

Regest

Ein Erbscheinsantrag kann bis zum Abschluß des Erbscheinsverfahrens jederzeit auch durch eine Erklärung gegenüber dem Beschwerdegericht zurückgenommen werden. Die Rücknahme des Erbscheinsantrages kann weder widerrufen noch wegen Willensmängel angefochten werden. Das Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins ist auch durch das Rechtsbeschwerdegericht eigenständig zu prüfen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 2 Wx 35/99 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1999-12-16

Aktenzeichen: 2 Wx 35/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:1216.2WX35.99.01

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Normen: BGB § 2353, FGG § 27

Leitsätze

Ein Erbscheinsantrag kann bis zum Abschluß des Erbscheinsverfahrens jederzeit auch durch eine Erklärung gegenüber dem Beschwerdegericht zurückgenommen werden. Die Rücknahme des Erbscheinsantrages kann weder widerrufen noch wegen Willensmängel angefochten werden. Das Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins ist auch durch das Rechtsbeschwerdegericht eigenständig zu prüfen.

Tenor

Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 1. Juli 1999 werden der Beschluß des Landgerichts Aachen vom 11. Juni 1999 - 7 T 120/99 - und der Vorbescheid des Amtsgerichts Düren vom 21. März 1995 - 6 VI 78/93 aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens der Beschwerde und der weiteren Beschwerde einschließlich der im Verfahren der Beschwerde und der weiteren Beschwerde erwachsenen notwendigen Auslagen der Beteiligten zu 2) bis 13) hat der Beteiligte zu 1) zu tragen.

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