Oberlandesgericht Köln, 1999-11-26, Ausl 320/99 - 21 -

Ausl 320/99 - 21 -Tribunal supérieur26 nov. 1999

Regest

Dem Art. 12 Abs. 2 a) EuAIÜbk kann als Mindesterfordernis lediglich entnommen werden, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung über ein Auslieferungsgesuch wenigstens eine Hafturkunde des ersuchenden Staates bezüglich einer auslieferungsfähigen Tat vorliegen muss. Hinsichtlich weiterer Taten genügt - wie auch im nichtvertraglichen Auslieferungsverkehr nach § 10 Abs. 1 Satz 2 IRG - die Vorlage einer Urkunde einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates, aus der sich die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat ergibt. Zum Verhältnis von Art. 12 Abs. 2 a) EuAIÜbk zu § 10 Abs. 1 Satz 2 IRG folgt der Senat der schon in OLG Karlsruhe Justiz 84, 347 (348) vertretenen Ansicht, dass der ersuchte Staat grundsätzlich nicht gehindert ist, sein innerstaatliches Auslieferungsrecht dort anzuwenden, wo es zugunsten ausländischer Verfahren über das EuAIÜbk hinausgeht.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — Ausl 320/99 - 21 - — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1999-11-26

Aktenzeichen: Ausl 320/99 - 21 -

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:1126.AUSL320.99.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: EuAIÜbk Art. 12; IRG § 10

Leitsätze

Dem Art. 12 Abs. 2 a) EuAIÜbk kann als Mindesterfordernis lediglich entnommen werden, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung über ein Auslieferungsgesuch wenigstens eine Hafturkunde des ersuchenden Staates bezüglich einer auslieferungsfähigen Tat vorliegen muss. Hinsichtlich weiterer Taten genügt - wie auch im nichtvertraglichen Auslieferungsverkehr nach § 10 Abs. 1 Satz 2 IRG - die Vorlage einer Urkunde einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates, aus der sich die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat ergibt.

Zum Verhältnis von Art. 12 Abs. 2 a) EuAIÜbk zu § 10 Abs. 1 Satz 2 IRG folgt der Senat der schon in OLG Karlsruhe Justiz 84, 347 (348) vertretenen Ansicht, dass der ersuchte Staat grundsätzlich nicht gehindert ist, sein innerstaatliches Auslieferungsrecht dort anzuwenden, wo es zugunsten ausländischer Verfahren über das EuAIÜbk hinausgeht.

Tenor

Die Auslieferung des polnischen Staatsangehörigen J. M. aus der Bundesrepublik Deutschland in die Republik Polen zur Verfolgung der in dem Auslieferungsersuchen des Justizministers der Republik Polen vom 29. Juni 1999 (PR II Oz 1078/99/E) und gleichlautend in dem Beschluss über eine Ergänzung und Änderung des Beschlusses über die Beschuldigung der Bezirksstaatsanwaltschaft in Nowy Sacz vom 8. Juni 1998 (VDs 37/98/S) zur Last gelegten Straftaten ist zu Nummern V, VI, VII, VIII und IX der dort aufgeführten Taten zulässig.

Hinsichtlich der dort zu Nummern I, II, III und IV aufgeführten Taten ist die Auslieferung nicht zulässig.

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