Oberlandesgericht Köln, 1999-11-26, 6 U 62/99

6 U 62/99Tribunal supérieur26 nov. 1999

Regest

Die werblichen Ankündigungen eines Vertreibers von Treppenliften Der Mont-Blanc und der Matterhorn werden in der Fabrik hergestellt und direkt von uns an Sie geliefert. So bleibt der Preis niedrig und bezahlbar. und/oder Wir sorgen für das...Produzieren... sind relevant irreführend, wenn nicht zugleich hinreichend deutlich gemacht wird, dass die Produkte keinesfalls direkt von der Fabrik an den Endverbraucher gelangen, sondern ein Zwischenhandel eingeschaltet ist.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 6 U 62/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-11-26

Aktenzeichen: 6 U 62/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:1126.6U62.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: UWG § 3

Leitsätze

Die werblichen Ankündigungen eines Vertreibers von Treppenliften

Der Mont-Blanc und der Matterhorn werden in der Fabrik hergestellt und direkt von uns an Sie geliefert. So bleibt der Preis niedrig und bezahlbar.

und/oder

Wir sorgen für das...Produzieren...

sind relevant irreführend, wenn nicht zugleich hinreichend deutlich gemacht wird, dass die Produkte keinesfalls direkt von der Fabrik an den Endverbraucher gelangen, sondern ein Zwischenhandel eingeschaltet ist.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 11.03.1999 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 72/98 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die mit diesem Urteil für die Beklagte verbundene Beschwer wird auf 60.000,-- DM festgesetzt.

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