Oberlandesgericht Köln, 1999-10-07, 12 U 90/99

12 U 90/99Tribunal supérieur7 oct. 1999

Regest

Rechtsnachfolge bei Vermietung von Gebäudeaußenwandflächen zu Reklamezwecken BGB §§ 535, 571, 578 1. Die Vereinbarung über das Zur-Verfügung-Stellen von Gebäudeaußenwandflächen etc. zu Reklamezwecken ist rechtlich als Vermietung von Teilen eines Grundstücks i.S.v. § 535 BGB einzuordnen, auf die auch die Regelung Veräußerung bricht nicht Miete gemäß § 571 BGB anwendbar ist. 2. Unter dem Begriff der Überlassung i.S.v. § 571 BGB ist wie unter dem Merkmal der vertragsgemäßen Gewährung des Gebrauchs gemäß §§ 535, 536 BGB grundsätzlich die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes an der Mietsache nach § 854 BGB zu verstehen. 3. Auch bei der Vermietung von Außenwandflächen zu Reklamezwecken umfasst die Pflicht des Vermieter-Eigentümers zur vertragsgemäßen Gebrauchsgewährung grundsätzlich die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes an der betroffenen Außenwandfläche, jedenfalls aber dann, wenn nach dem Inhalt der Vereinbarung die Reklamemittel auf Werbeträgern angebracht werden, die Werbeträger an der Gebäudeaußenfläche dauerhaft befestigt werden und im Eigentum und Besitz des Mieters verbleiben sollen, so dass die (Mit-) Nutzung der betroffenen Außenfläche durch den Vermieter ausgeschlossen ist, und die Werbeträger für den Mieter frei zugänglich sind. 4. Zur Begründung des unmittelbaren Besitzes an Außenwandflächen reicht nicht schon die bloße Gestattung des Voreigentümers zur Besitzergreifung, zur Anbringung der Werbetafeln, zur Einholung einer Baugenehmigung, zur Führung eines verwaltungsgerichtlichen Prozesses auf Genehmigungserteilung oder das Ausmessen der Wandflächen vor Vertragsschluss.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 12 U 90/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-10-07

Aktenzeichen: 12 U 90/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:1007.12U90.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 535, 571, 578

Leitsätze

Rechtsnachfolge bei Vermietung von Gebäudeaußenwandflächen zu Reklamezwecken

BGB §§ 535, 571, 578 1. Die Vereinbarung über das Zur-Verfügung-Stellen von Gebäudeaußenwandflächen etc. zu Reklamezwecken ist rechtlich als Vermietung von Teilen eines Grundstücks i.S.v. § 535 BGB einzuordnen, auf die auch die Regelung Veräußerung bricht nicht Miete gemäß § 571 BGB anwendbar ist. 2. Unter dem Begriff der Überlassung i.S.v. § 571 BGB ist wie unter dem Merkmal der vertragsgemäßen Gewährung des Gebrauchs gemäß §§ 535, 536 BGB grundsätzlich die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes an der Mietsache nach § 854 BGB zu verstehen. 3. Auch bei der Vermietung von Außenwandflächen zu Reklamezwecken umfasst die Pflicht des Vermieter-Eigentümers zur vertragsgemäßen Gebrauchsgewährung grundsätzlich die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes an der betroffenen Außenwandfläche, jedenfalls aber dann, wenn nach dem Inhalt der Vereinbarung die Reklamemittel auf Werbeträgern angebracht werden, die Werbeträger an der Gebäudeaußenfläche dauerhaft befestigt werden und im Eigentum und Besitz des Mieters verbleiben sollen, so dass die (Mit-) Nutzung der betroffenen Außenfläche durch den Vermieter ausgeschlossen ist, und die Werbeträger für den Mieter frei zugänglich sind. 4. Zur Begründung des unmittelbaren Besitzes an Außenwandflächen reicht nicht schon die bloße Gestattung des Voreigentümers zur Besitzergreifung, zur Anbringung der Werbetafeln, zur Einholung einer Baugenehmigung, zur Führung eines verwaltungsgerichtlichen Prozesses auf Genehmigungserteilung oder das Ausmessen der Wandflächen vor Vertragsschluss.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 3. März 1999 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 23 O 232/98 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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