Oberlandesgericht Köln, 1999-10-01, 3 U 4/99

3 U 4/99Tribunal supérieur1 oct. 1999

Regest

Versicherungsrechtliche Einordnung einer YachtpoolKaskoversicherung VVG §§ 61, 129 Abs. 2, 130 S. 2; AGBG §§ 1, 9; BGB § 277 1. Im Rahmen der Transportversicherung kann für grob fahrlässiges nautisches Fehlverhalten des Versicherungsnehmers wirksam ein Haftungsausschluß in Versicherungsbedingungen vereinbart werden. 2. Eine in Teilen anstößige AGB-Klausel, die aus eigenständigen Regelungen zusammengesetzt ist, kann mit einer eigenständigen wirksamen Teilregelung aufrecht erhalten werden. 3. Zum grob fahrlässigen Verhalten eines Schiffsführers, der auf dem Rhein ohne Streckenkenntnis außerhalb der Fahrrinne der Berufsschifffahrt in Gleitfahrt auf Grund läuft.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 3 U 4/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-10-01

Aktenzeichen: 3 U 4/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:1001.3U4.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Normen: VVG §§ 61, 129 ABS. 2, 130 S. 2; AGBG §§ 1, 9; BGB § 277

Leitsätze

Versicherungsrechtliche Einordnung einer YachtpoolKaskoversicherung

VVG §§ 61, 129 Abs. 2, 130 S. 2; AGBG §§ 1, 9; BGB § 277 1. Im Rahmen der Transportversicherung kann für grob fahrlässiges nautisches Fehlverhalten des Versicherungsnehmers wirksam ein Haftungsausschluß in Versicherungsbedingungen vereinbart werden. 2. Eine in Teilen anstößige AGB-Klausel, die aus eigenständigen Regelungen zusammengesetzt ist, kann mit einer eigenständigen wirksamen Teilregelung aufrecht erhalten werden. 3. Zum grob fahrlässigen Verhalten eines Schiffsführers, der auf dem Rhein ohne Streckenkenntnis außerhalb der Fahrrinne der Berufsschifffahrt in Gleitfahrt auf Grund läuft.

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