Oberlandesgericht Köln, 1999-10-01, 16 W 24/99

16 W 24/99Tribunal supérieur1 oct. 1999

Regest

Auch dann, wenn ein Versäumnisurteil zu Unrecht ergangen ist, setzt die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus ihm ohne Sicherheitsleistung zusätzlich voraus, daß glaubhaft gemacht ist, daß der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und daß die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 16 W 24/99 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1999-10-01

Aktenzeichen: 16 W 24/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:1001.16W24.99.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: ZPO § 719 Abs. 1 S. 2

Leitsätze

Auch dann, wenn ein Versäumnisurteil zu Unrecht ergangen ist, setzt die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus ihm ohne Sicherheitsleistung zusätzlich voraus, daß glaubhaft gemacht ist, daß der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und daß die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 27.08.1999 - 3 O 124/99 - wird auf ihre Kosten verworfen.

Beschwerdewert: 5.000,00 DM

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