Oberlandesgericht Köln, 1999-09-13, 16 Wx 65/99

16 Wx 65/99Tribunal supérieur13 sept. 1999

Regest

1) Sind in der Teilungserklärung im Teileigentum stehende Räume als "Laden" und "Ladenlokal" bezeichnet, so können sie nicht ohne Zustimmung aller Sondereigentümer als Imbißstube genutzt werden. 2) Das Verlangen der übrigen Sondereigentümer, eigenmächtige bauliche Veränderungen rückgängig zu machen, verstößt nicht deshalb gegen Treu und Glauben, weil für den Umbau durch den Mieter der Räumlichkeiten erhebliche Investitionen getätigt wurden und weil der Mieter nunmehr mit hohen Schadensersatzansprüchen droht.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 65/99 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1999-09-13

Aktenzeichen: 16 Wx 65/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0913.16WX65.99.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: WEG §§ 15 Abs. 1, 22 Abs. 1

Leitsätze

  1. Sind in der Teilungserklärung im Teileigentum stehende Räume als "Laden" und "Ladenlokal" bezeichnet, so können sie nicht ohne Zustimmung aller Sondereigentümer als Imbißstube genutzt werden.
  2. Das Verlangen der übrigen Sondereigentümer, eigenmächtige bauliche Veränderungen rückgängig zu machen, verstößt nicht deshalb gegen Treu und Glauben, weil für den Umbau durch den Mieter der Räumlichkeiten erhebliche Investitionen getätigt wurden und weil der Mieter nunmehr mit hohen Schadensersatzansprüchen droht.

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 11.03.1999

  • 29 T 2/99 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die An-tragsgegnerin. Eine Erstattung aussergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 20.000,00 DM festgesetzt.

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