Oberlandesgericht Köln, 1999-09-03, 6 U 3/99

6 U 3/99Tribunal supérieur3 sept. 1999

Regest

Verweigert der Produzent von Tonträgern nach entsprechender Aufforderung durch den mit ihm durch Künstlervertrag verbundenen Interpreten endgültig die Abrechnung über die verkauften Stücke sowie die Auszahlung des sich hiernach ergebenden Anteils des Künstlers, ist dieser zur fristlosen Kündigung berechtigt. Der Produzent verliert mit Kündigung grundsätzlich sämtliche Nutzungsrechte an dem Tonträger.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 6 U 3/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-09-03

Aktenzeichen: 6 U 3/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0903.6U3.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: BGB § 626; UrhG § 97

Leitsätze

Verweigert der Produzent von Tonträgern nach entsprechender Aufforderung durch den mit ihm durch Künstlervertrag verbundenen Interpreten endgültig die Abrechnung über die verkauften Stücke sowie die Auszahlung des sich hiernach ergebenden Anteils des Künstlers, ist dieser zur fristlosen Kündigung berechtigt. Der Produzent verliert mit Kündigung grundsätzlich sämtliche Nutzungsrechte an dem Tonträger.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 26.08.1998 verkündete Teilurteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 164/98 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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