Oberlandesgericht Köln, 1999-08-30, 16 WX 123/99

16 WX 123/99Tribunal supérieur30 août 1999

Regest

Wahl zum Verwaltungsbeirat einer Wohnungseigentümergemeinschaft § 29 WEG An die Eignung eines Wohnungseigentümers, das Amt eines Mitgliedes des Verwaltungsbeirats zu übernehmen, können nicht die gleichen strengen Anforderungen gestellt werden wie an die Eignung für das Amt des Verwalters. Daß ein Wohnungseigentümer mit einem anderen in Streit lebt, nimmt ihm nicht von vornherein die Eignung, Mitglied des Verwaltungsbeirates werden zu können. 052 16 Wx 123/99 OBERLANDESGERICHT KÖLN B E S C H L U S S In dem Wohnungseigentumsverfahren betreffend die Wohnungseigentumsanlage pp. an dem beteiligt sind: pp. hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Dr. Ahn-Roth und Dr. Schmitz am 30. August 1999 b e s c h l o s s e n : Die weitere sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22.07.1999 - 29 T 61/99 - wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren sofortigen Beschwerde werden der Antragstellerin auferlegt. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 16 WX 123/99 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1999-08-30

Aktenzeichen: 16 WX 123/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0830.16WX123.99.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: WEG § 29

Leitsätze

Wahl zum Verwaltungsbeirat einer Wohnungseigentümergemeinschaft

§ 29 WEG An die Eignung eines Wohnungseigentümers, das Amt eines Mitgliedes des Verwaltungsbeirats zu übernehmen, können nicht die gleichen strengen Anforderungen gestellt werden wie an die Eignung für das Amt des Verwalters. Daß ein Wohnungseigentümer mit einem anderen in Streit lebt, nimmt ihm nicht von vornherein die Eignung, Mitglied des Verwaltungsbeirates werden zu können.

052 16 Wx 123/99

OBERLANDESGERICHT KÖLN B E S C H L U S S

In dem Wohnungseigentumsverfahren

betreffend die Wohnungseigentumsanlage pp.

an dem beteiligt sind:

pp.

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Dr. Ahn-Roth und Dr. Schmitz am 30. August 1999

b e s c h l o s s e n :

Die weitere sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22.07.1999 - 29 T 61/99 - wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren sofortigen Beschwerde werden der Antragstellerin auferlegt. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

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