Oberlandesgericht Köln, 1999-08-25, 13 U 28/99

13 U 28/99Tribunal supérieur25 août 1999

Regest

1. Eine Ausgleichsklausel, nach der mit der Vergleichsregelung "sämtliche wechselseitigen Ansprüche zwischen den Parteien erledigt sind", erfaßt ihrem Wortlaut nach auch etwaige unbekannte Ansprüche, ohne daß es noch eines klarstellenden Zusatzes bedürfte. 2. Auch bei der Auslegung eines Prozeßvergleichs im Nachfolgerechtsstreit geht ein übereinstimmender Wille der Parteien dem Wortlaut der Vereinbarung und jeder anderweitigen Interpretation vor. Die Beweislast für außerhalb der Vergleichsurkunde liegende Umstände trägt diejenige Partei, die sich auf sie beruft.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 13 U 28/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-08-25

Aktenzeichen: 13 U 28/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0825.13U28.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 133, 157, 397 II, 779

Leitsätze

  1. Eine Ausgleichsklausel, nach der mit der Vergleichsregelung "sämtliche wechselseitigen Ansprüche zwischen den Parteien erledigt sind", erfaßt ihrem Wortlaut nach auch etwaige unbekannte Ansprüche, ohne daß es noch eines klarstellenden Zusatzes bedürfte. 2. Auch bei der Auslegung eines Prozeßvergleichs im Nachfolgerechtsstreit geht ein übereinstimmender Wille der Parteien dem Wortlaut der Vereinbarung und jeder anderweitigen Interpretation vor. Die Beweislast für außerhalb der Vergleichsurkunde liegende Umstände trägt diejenige Partei, die sich auf sie beruft.

Tenor

Die Berufung der Streithelferin der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 14. Januar 1999 - 18 O 48/98 - wird zurückgewiesen.

Die Streithelferin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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