6 U 89/98•Oberlandesgericht Köln, 1999-08-06, 6 U 89/98
Oberlandesgericht Köln, 1999-08-06, 6 U 89/98
6 U 89/98Tribunal supérieur6 août 1999
Regest
1. DIARSTOP als Bezeichnung (Marke) für ein Präparat gegen Durchfallerkrankungen ist nicht rein beschreibender Natur. 2. Ist ein Geschäftsbetrieb darauf angelegt, systematisch wegen Nichtbenutzung löschungsreife Marken zu erwerben, um anschließend aus ihrem Verkauf Kapital zu schlagen, kann dies zur Annahme eines wettbewerbswidrigen Behinderungswettbewerbs führen, der nach § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs einem Anspruch aus der (erworbenen) Marke mit Erfolg entgegengehalten werden kann. 3. Zu den Beweisanforderungen bei behauptetem wettbewerbswidrigen Behinderungswettbewerb durch Ankauf löschungsreifer Marken.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 6 U 89/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-08-06
Aktenzeichen: 6 U 89/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0806.6U89.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: MarkenG §§ 14, 51; UWG § 1
Leitsätze
- DIARSTOP als Bezeichnung (Marke) für ein Präparat gegen Durchfallerkrankungen ist nicht rein beschreibender Natur.
- Ist ein Geschäftsbetrieb darauf angelegt, systematisch wegen Nichtbenutzung löschungsreife Marken zu erwerben, um anschließend aus ihrem Verkauf Kapital zu schlagen, kann dies zur Annahme eines wettbewerbswidrigen Behinderungswettbewerbs führen, der nach § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs einem Anspruch aus der (erworbenen) Marke mit Erfolg entgegengehalten werden kann.
- Zu den Beweisanforderungen bei behauptetem wettbewerbswidrigen Behinderungswettbewerb durch Ankauf löschungsreifer Marken.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 17.04.1998 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 140/97 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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