Oberlandesgericht Köln, 1999-07-29, 1 U 27/99

1 U 27/99Tribunal supérieur29 juil. 1999

Regest

1. Schadenersatzansprüche für unmittelbare Schockfolgen setzen eine medizinisch feststellbare geistig seelische Folge voraus, die nach der Verkehrsauffassung als Verletzung der Gesundheit betrachtet werden kann. 2. Völlig ungewöhnliche psychische Reaktionen auf nicht schwerwiegende Ereignisse fallen nicht in den Schutzbereich der §§ 823 ff BGB sondern sind als allgemeines Lebensrisiko vom Betroffenen selbst zu tragen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 1 U 27/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-07-29

Aktenzeichen: 1 U 27/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0729.1U27.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 249, 823, 847

Leitsätze

  1. Schadenersatzansprüche für unmittelbare Schockfolgen setzen eine medizinisch feststellbare geistig seelische Folge voraus, die nach der Verkehrsauffassung als Verletzung der Gesundheit betrachtet werden kann.

  2. Völlig ungewöhnliche psychische Reaktionen auf nicht schwerwiegende Ereignisse fallen nicht in den Schutzbereich der §§ 823 ff BGB sondern sind als allgemeines Lebensrisiko vom Betroffenen selbst zu tragen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 07.01.1999 - 15 O 250/98 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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