Oberlandesgericht Köln, 1999-06-23, 6 U 13/99

6 U 13/99Tribunal supérieur23 juin 1999

Regest

1. Bei der Werbung für das Angebot eines Handys in Verbindung mit der Vermittlung eines Netzkartenvertrages ist zwar die Bildung eines Endpreises i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngVO nicht geboten, wohl aber eine dem Verkaufspreis für das Handy eindeutig zugeordnete, leicht erkennbare und deutlich lesbare Angabe der Preisbestandteile, die auf den Netzkartenvertrag entfalle. 2. Auch wenn der angesprochene Verbraucher zwischenzeitlich davon ausgeht, daß er ein Handy zu weit unter seinem Wert liegenden Niedrigstpreisen nicht ohne Abschluß eines Netzkartenvertrages erwerben kann, enthebt das den Anbieter derartiger Kopplungsangebote nicht der Verpflichtung, in seiner Werbung klare Preisaussagen zu machen. 3. Werden in einer Werbeanzeige zwei Handys verschiedener Hersteller mit erheblich unterschiedlichen Kaufpreisen angeboten, ist in besonders eindeutiger Weise über die je geltenden Tarifwerke aufzuklären.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 6 U 13/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-06-23

Aktenzeichen: 6 U 13/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0623.6U13.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: UWG § 3, PAngVO § 1 Abs. 2 und 6

Leitsätze

  1. Bei der Werbung für das Angebot eines Handys in Verbindung mit der Vermittlung eines Netzkartenvertrages ist zwar die Bildung eines Endpreises i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngVO nicht geboten, wohl aber eine dem Verkaufspreis für das Handy eindeutig zugeordnete, leicht erkennbare und deutlich lesbare Angabe der Preisbestandteile, die auf den Netzkartenvertrag entfalle.
  2. Auch wenn der angesprochene Verbraucher zwischenzeitlich davon ausgeht, daß er ein Handy zu weit unter seinem Wert liegenden Niedrigstpreisen nicht ohne Abschluß eines Netzkartenvertrages erwerben kann, enthebt das den Anbieter derartiger Kopplungsangebote nicht der Verpflichtung, in seiner Werbung klare Preisaussagen zu machen.
  3. Werden in einer Werbeanzeige zwei Handys verschiedener Hersteller mit erheblich unterschiedlichen Kaufpreisen angeboten, ist in besonders eindeutiger Weise über die je geltenden Tarifwerke aufzuklären.

Tenor

1.) Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 3.12.1998 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 31 O 451/98 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Tenor wie folgt neu gefaßt wird:

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, in der an den Endverbraucher gerichteten Werbung ein Handy Alcatel One Touch Easy, wie auf der nachfolgenden Seite 3 dieses Urteils wiedergegeben, wobei die Daten nur beispielhaft an-geführt sind, unter Preis-angabe mit dem Hinweis:

"Inklusive freies Telefonieren für 100 DM"

zu bewerben.

2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

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