13 W 32/99•Oberlandesgericht Köln, 1999-06-23, 13 W 32/99
Oberlandesgericht Köln, 1999-06-23, 13 W 32/99
13 W 32/99Tribunal supérieur23 juin 1999
Regest
BGB §§ 276, 278 1. § 18 KWG ist kein Schutzgesetz zugunsten des Darlehensnehmers. Ebensowenig läßt sich aus den bankeneigenen Beleihungsrichtlinien eine dem Darlehensnehmer gegenüber bestehende Verpflichtung ableiten, dessen Kreditwürdigkeit und Leistungsfähigkeit sowie den Beleihungswert des Objekts zu prüfen. 2. Die Bank muß über § 278 BGB für falsche Angaben eines Kreditvermittlers nur einstehen, wenn und soweit sie den Vermittler in zurechenbarer Weise in ihren Pflichtenkreis eingebunden hat, was sich nur aufgrund einer wertenden Betrachtung der Einzelfallumstände entscheiden läßt. 3. Für Falschangaben eines Objekt- und Kreditvermittlers hinsichtlich der als Steuersparmodell vermittelten Immobilienanlage haftet die Bank grundsätzlich nicht. Anders mag es zu beurteilen sein, wenn sich der Bank aufgrund ihrer Kenntnisse des Anlagemodells ohne weiteres aufdrängt, daß die ihr vermittelten Kreditnehmer von dem Anlage- und Kreditvermittler systematisch mit unrealistischen Angaben geworben wurden.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 13 W 32/99 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-06-23
Aktenzeichen: 13 W 32/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0623.13W32.99.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 276, 278
Leitsätze
BGB §§ 276, 278 1. § 18 KWG ist kein Schutzgesetz zugunsten des Darlehensnehmers. Ebensowenig läßt sich aus den bankeneigenen Beleihungsrichtlinien eine dem Darlehensnehmer gegenüber bestehende Verpflichtung ableiten, dessen Kreditwürdigkeit und Leistungsfähigkeit sowie den Beleihungswert des Objekts zu prüfen. 2. Die Bank muß über § 278 BGB für falsche Angaben eines Kreditvermittlers nur einstehen, wenn und soweit sie den Vermittler in zurechenbarer Weise in ihren Pflichtenkreis eingebunden hat, was sich nur aufgrund einer wertenden Betrachtung der Einzelfallumstände entscheiden läßt. 3. Für Falschangaben eines Objekt- und Kreditvermittlers hinsichtlich der als Steuersparmodell vermittelten Immobilienanlage haftet die Bank grundsätzlich nicht. Anders mag es zu beurteilen sein, wenn sich der Bank aufgrund ihrer Kenntnisse des Anlagemodells ohne weiteres aufdrängt, daß die ihr vermittelten Kreditnehmer von dem Anlage- und Kreditvermittler systematisch mit unrealistischen Angaben geworben wurden.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen
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