16 Wx 79/99•Oberlandesgericht Köln, 1999-06-19, 16 Wx 79/99
Oberlandesgericht Köln, 1999-06-19, 16 Wx 79/99
16 Wx 79/99Tribunal supérieur19 juin 1999
Regest
Auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur nachträglichen Überprüfung erheblicher Grundrechtseingriffe nach Erledigung der unmittelbaren Beschwer des Betroffenen ( BVerfG, NJW 1998, 2432 und NJW 1997, 2163 ) ist eine nachträgliche Beschwerde gegen eine vom Betreuer veranlaßte und vom Vormundschaftsgericht genehmigte, später auf Veranlassung des Betreuers wieder beendete Unterbringung des Betreuten unzulässig, wenn dieser während der Zeit seiner Unterbringung hinreichend Gelegenheit hatte, die Berechtigung der Unterbringung gerichtlich überprüfen zu lassen.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 79/99 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-06-19
Aktenzeichen: 16 Wx 79/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0619.16WX79.99.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: FGG §§ 19, 27
Leitsätze
Auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur nachträglichen Überprüfung erheblicher Grundrechtseingriffe nach Erledigung der unmittelbaren Beschwer des Betroffenen ( BVerfG, NJW 1998, 2432 und NJW 1997, 2163 ) ist eine nachträgliche Beschwerde gegen eine vom Betreuer veranlaßte und vom Vormundschaftsgericht genehmigte, später auf Veranlassung des Betreuers wieder beendete Unterbringung des Betreuten unzulässig, wenn dieser während der Zeit seiner Unterbringung hinreichend Gelegenheit hatte, die Berechtigung der Unterbringung gerichtlich überprüfen zu lassen.
Tenor
Die weitere Beschwerde des Betroffenen sowie der Betei-ligten zu 3. und 4. gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 22. Februar 1999 - 3 T 179/98 und 3 T 264/98 - werden als unzulässig verworfen.
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