13 W 42/99•Oberlandesgericht Köln, 1999-06-18, 13 W 42/99
Oberlandesgericht Köln, 1999-06-18, 13 W 42/99
13 W 42/99Tribunal supérieur18 juin 1999
Regest
Es handelt sich nicht um eine persönliche Angelegenheit, für die - ggf. beschränkt auf den nach § 1603 II, 2 BGB n.F. privilegierten Personenkreis - auch einem volljährigen Kind ein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß gegen seine Eltern zustehen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung den Anspruch auf Zahlung einer Vergütung aus einer als freier Mitarbeiter ausgeübten Tätigkeit in dem erlernten Beruf als Programmierer zum Gegenstand hat.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 13 W 42/99 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-06-18
Aktenzeichen: 13 W 42/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0618.13W42.99.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 1360A IV, 1603 II, 2 N.F., 1610; ZPO § 114
Leitsätze
Es handelt sich nicht um eine persönliche Angelegenheit, für die - ggf. beschränkt auf den nach § 1603 II, 2 BGB n.F. privilegierten Personenkreis - auch einem volljährigen Kind ein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß gegen seine Eltern zustehen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung den Anspruch auf Zahlung einer Vergütung aus einer als freier Mitarbeiter ausgeübten Tätigkeit in dem erlernten Beruf als Programmierer zum Gegenstand hat.
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag des Antragstellers an das Landgericht zurückverwiesen.
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