19 U 7/99•Oberlandesgericht Köln, 1999-06-11, 19 U 7/99
Oberlandesgericht Köln, 1999-06-11, 19 U 7/99
19 U 7/99Tribunal supérieur11 juin 1999
Regest
Zahlung des Werklohns alleine kein sicheres Indiz für stillschweigende Abnahme der Individualsoftware. BGB §§ 326, 635 Von einer stillschweigenden Abnahme eines Softwareprogramms, gestützt auf erfolgte Bezahlung, kann nicht ausgegangen werden, wenn zwischen Installation und Erstellung der letzten Teilrechnung ein Jahr liegt, der Auftragnehmer selbst nach Bezahlung dieser Rechnungen darauf verwiesen hat, die zugesicherten Termine zur Abnahme und Produktionsübergabe hätten noch nicht stattgefunden und sich aus dem vorgelegten Schriftwechsel zudem ergibt, dass der Auftraggeber fortlaufend wesentliche Funktionsmängel gerügt hat. Der Auftraggeber ist bei fehlender Abnahme berechtigt, Ansprüche gem. § 326 BGB geltend machen, die von der werkvertraglichen Verjährungsregelung des 638 Abs. 1 BGB nicht erfaßt werden.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 19 U 7/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-06-11
Aktenzeichen: 19 U 7/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0611.19U7.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 326, 635
Leitsätze
Zahlung des Werklohns alleine kein sicheres Indiz für stillschweigende Abnahme der Individualsoftware.
BGB §§ 326, 635 Von einer stillschweigenden Abnahme eines Softwareprogramms, gestützt auf erfolgte Bezahlung, kann nicht ausgegangen werden, wenn zwischen Installation und Erstellung der letzten Teilrechnung ein Jahr liegt, der Auftragnehmer selbst nach Bezahlung dieser Rechnungen darauf verwiesen hat, die zugesicherten Termine zur Abnahme und Produktionsübergabe hätten noch nicht stattgefunden und sich aus dem vorgelegten Schriftwechsel zudem ergibt, dass der Auftraggeber fortlaufend wesentliche Funktionsmängel gerügt hat. Der Auftraggeber ist bei fehlender Abnahme berechtigt, Ansprüche gem. § 326 BGB geltend machen, die von der werkvertraglichen Verjährungsregelung des 638 Abs. 1 BGB nicht erfaßt werden.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 6.10.1998 - 85 O 103/98 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht - 5. Kammer für Handelssachen - zurückverwiesen.
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