Oberlandesgericht Köln, 1999-06-09, 19 W 20/99

19 W 20/99Tribunal supérieur9 juin 1999

Regest

Ein Beschluß, durch den der Streitwert zur Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit festgesetzt wird, kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden. 2. Die Partei hat an der Festsetzung eines höheren Gebührenstreitwertes kein schutzwürdiges Interesse.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 19 W 20/99 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1999-06-09

Aktenzeichen: 19 W 20/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0609.19W20.99.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: ZPO § 2; GKG § 24

Leitsätze

Ein Beschluß, durch den der Streitwert zur Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit festgesetzt wird, kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden. 2. Die Partei hat an der Festsetzung eines höheren Gebührenstreitwertes kein schutzwürdiges Interesse.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29.04.1999 - 20 O 222/99 - wird auf ihre Kosten als unzulässig ver-worfen.

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