Oberlandesgericht Köln, 1999-05-04, 9 U 178/98

9 U 178/98Tribunal supérieur4 mai 1999

Regest

1) Die bloße telefonische Meldung eines Diebstahls ersetzt die unverzügliche, förmliche Anzeige bei der Polizei nicht. Ebenso ist die Vorlage einer Stehlgutliste knapp einen Monat nach dem Diebstahl verspätet. 2) Die Verletzung dieser, spontan und ohne weitere Belehrung zu erfüllender Obliegenheiten ist auch deswegen geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, weil sie auch den Versicherer vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme schützen sollen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 9 U 178/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-05-04

Aktenzeichen: 9 U 178/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0504.9U178.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: VVG § 6 Abs. 3

Leitsätze

  1. Die bloße telefonische Meldung eines Diebstahls ersetzt die unverzügliche, förmliche Anzeige bei der Polizei nicht. Ebenso ist die Vorlage einer Stehlgutliste knapp einen Monat nach dem Diebstahl verspätet.

  2. Die Verletzung dieser, spontan und ohne weitere Belehrung zu erfüllender Obliegenheiten ist auch deswegen geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, weil sie auch den Versicherer vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme schützen sollen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 27. August 1998 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 7 O 195/98 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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