Oberlandesgericht Köln, 1999-04-13, 2 Ws 97-98/99

2 Ws 97-98/99Tribunal supérieur13 avr. 1999

Regest

Die Tathandlung des Kapitalanlagebetruges (§ 264 a StGB) durch Verbreitung gedruckter Prospekte ("Prospekttäuschung") ist mit dem Abschluss der Verbreitungshandlungen beendet. Zu diesem Zeitpunkt - und nicht erst mit der Zeichnung oder Zahlung durch Kapitalanleger - beginnt die Strafverfolgungsverjährung.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 97-98/99 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1999-04-13

Aktenzeichen: 2 Ws 97-98/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0413.2WS97.98.99.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: StGB §§ 78 a, 264 a

Leitsätze

Die Tathandlung des Kapitalanlagebetruges (§ 264 a StGB) durch Verbreitung gedruckter Prospekte ("Prospekttäuschung") ist mit dem Abschluss der Verbreitungshandlungen beendet. Zu diesem Zeitpunkt - und nicht erst mit der Zeichnung oder Zahlung durch Kapitalanleger - beginnt die Strafverfolgungsverjährung.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die den Angeschuldigten hier entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

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